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Pflicht ja/nein – 10 typische Fälle in Baden-Württemberg

  • Neues Einfamilienhaus wird gebaut
    Ja, PV-Pflicht. Für neue Wohngebäude gilt die Pflicht seit 1. Mai 2022. Maßgeblich ist der Eingang des Bauantrags bzw. der vollständigen Bauvorlagen im Kenntnisgabeverfahren

 

  • Neues Zweifamilienhaus oder Mehrfamilienhaus wird gebaut
    Ja, PV-Pflicht. Auch das sind Wohngebäude. Die baden-württembergische Pflicht knüpft an den Neubau von Wohngebäuden an, nicht nur an das klassische Einfamilienhaus.

 

  • Bestandshaus bekommt komplett neue Dacheindeckung
    Ja, in der Regel PV-Pflicht. Wenn die Eindeckung vollständig erneuert wird, ist das typischerweise eine grundlegende Dachsanierung. Für solche Sanierungen gilt die Pflicht bei Baubeginn am Dach ab 1. Januar 2023.

 

  • Flachdach bekommt komplett neue Abdichtung
    Ja, in der Regel PV-Pflicht. Die vollständige Erneuerung der Abdichtung zählt ebenfalls als grundlegende Dachsanierung.

 

  • Nur einzelne Dachziegel werden ersetzt oder kleine Dachreparatur
    Nein, normalerweise keine PV-Pflicht. Kleine Reparaturen sind keine grundlegende Dachsanierung. Entscheidend ist gerade die vollständige Erneuerung der Abdichtung oder Eindeckung.

 

  • Dachschaden nach Sturm wird behoben
    Meist nein. Reine Maßnahmen zur Beseitigung kurzfristiger Schäden, etwa Sturmschäden, sind von der grundlegenden Dachsanierung abzugrenzen.

 

  • Nur Fenster werden getauscht
    Nein. Das ist keine grundlegende Dachsanierung und kein Neubau. Daher entsteht daraus allein keine landesrechtliche PV-Pflicht in Baden-Württemberg. Diese Einordnung folgt aus der FAQ-Systematik des Landes, die die Pflicht an Neubau oder Dachsanierung knüpft.

 

  • Heizung wird erneuert, Wärmepumpe eingebaut
    Nein. Technisch sinnvoll kann PV trotzdem sein, aber die baden-württembergische PV-Pflicht wird dadurch allein nicht ausgelöst.

 

  • Fassade wird saniert, innen wird modernisiert, Dach bleibt im Wesentlichen unverändert
    Nein. Solange kein Neubau und keine grundlegende Dachsanierung vorliegt, greift die landesrechtliche Pflicht typischerweise nicht.

 

  • Haus steht unter Denkmalschutz oder Dach ist praktisch ungeeignet
    Nicht automatisch ja. Die Pflicht kann entfallen oder eingeschränkt sein, wenn andere öffentlich-rechtliche Pflichten entgegenstehen oder keine solargeeignete Fläche vorhanden ist.

Was dann konkret erfüllt werden muss

Wenn die Pflicht greift, müssen in Baden-Württemberg grundsätzlich mindestens 60 Prozent der geeigneten Dachfläche mit PV belegt werden. Wird ein Teil der geeigneten Fläche anderweitig beansprucht, etwa durch eine Dachterrasse, müssen mindestens 75 Prozent der verbleibenden geeigneten Fläche belegt werden. Alternativ gibt es bei Wohngebäuden und grundlegender Dachsanierung auch die Möglichkeit, über die Leistungsgröße von 0,06 kWp je Quadratmeter überbauter Grundstücksfläche zu erfüllen.

Wichtig für die Praxis

Die Pflicht bedeutet nicht zwingend, dass der Eigentümer die Anlage selbst betreiben muss. Verantwortlich ist zwar grundsätzlich der Bauherr, aber der Betrieb kann auch über Dritte organisiert werden. Außerdem kann die Pflicht unter bestimmten Voraussetzungen nicht nur mit Photovoltaik, sondern auch mit Solarthermie oder einer Kombination erfüllt werden.

Was im Umfeld noch neu ist

Für Baden-Württemberg selbst bleibt der Kern unverändert: Neubau + grundlegende Dachsanierung. Neuere Erleichterungen kamen vor allem bundesweit, etwa die vereinfachte Registrierung von Balkonkraftwerken seit 1. April 2024.